Aktuelles

Urteil: Holzfäller nicht auf Betriebskosten umlegbar

recommend and share

Die Pflanzenpflege rund um die Immobilie kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Hierzu gehören auch das Rasenmähen oder das regelmäßige Beschneiden von Hecken und Sträuchern. Werden hingegen Baumfällarbeiten fällig, können diese nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, entschied das Amtsgericht Leipzig.

Der Fall: Vermieter ließ zwei Bäume fällen
Im Fall vor dem Amtsgericht Leipzig stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte auf der Abrechnung Mehrkosten für die Gartenpflege in Höhe von 50,45 Euro geltend gemacht. Diese fielen für das Fällen zweier Bäume an.

Das Gericht gab dem Mieter recht. Die Richter urteilten, dass nur Betriebskosten umlagefähig sind, die dem Vermieter laufend entstehen, auch ein mehrjähriger Turnus sei hierfür ausreichend. Angesichts der durchschnittlichen Lebenszeit eines Baumes sei dies für Baumfällarbeiten jedoch nicht der Fall.

Urteile anderer Amtsgerichte
Mit der Frage, ob das Fällen von Bäumen umlegbar ist, befassten sich in der Vergangenheit mehrere Amtsgerichte. Sie alle waren sich einig darüber, dass das ersatzlose Fällen von Bäumen nicht mit den Betriebskosten abgerechnet werden darf. Obergerichtlich gibt es hierzu noch kein Urteil. [AG Leipzig AZ 168 C 7340/19]

Aktueller Beitrag

news

06.02.2025

Aktuelle Studie: Mieten bleiben bezahlbar

Die Mietkostenbelastung in Deutschland ist zwischen 2014 und 2023 weitgehend stabil geblieben. Das ist das zentrale Ergebnis einer aktuellen Studie des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland. Es gebe höhere Belastungen über 30 Prozent etwa für Alleinlebende nach einem Umzug in Ballungszentren wie Berlin und München. Dies seien jedoch Ausnahmen.

weiterelesen

Zurück zur Übersicht

Scroll Up