Aktuelles

BGH: Kündigung des Mietverhältnisses wegen freilaufender Hunde

recommend and share

Ist die Tierhaltung in einer Mietwohnung gestattet, sollten sich die Halter unbedingt an die bestehende Hausordnung halten. Tun sie das nicht, droht die Kündigung des Mietverhältnisses, so urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Freilaufende Hunde auf Gemeinschaftsflächen
Die Mieter einer Wohnung in einer Villa hatten ihre Hunde regelmäßig auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Spielplatz gehört, frei herumlaufen lassen. Mehrere Mitmieter beschwerten sich über diesen Zustand, zumal dies auch laut Hausordnung nicht gestattet war. Die Vermieterin mahnte die Hundehalter mehrfach ab. Da dies zu keiner Änderung führte, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.

Das Urteil: Kündigung ist rechtens
Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Kündigung rechtens ist. Das Laufenlassen der Hunde trotz mehrerer Abmahnungen auf Gemeinschaftsflächen stelle eine beharrliche Pflichtverletzung dar. Da sich Mietmieter über dieses Verhalten geärgert und gestört fühlen, sei zudem der Hausfrieden gestört. Dass es zu keinen Beeinträchtigungen wie z. B. Verschmutzungen gekommen ist, spiele hierbei keine Rolle. [Az.: VIII ZR 328/19]

Aktueller Beitrag

Immobilien

18.10.2024

Jetzt neu: Zinshaus/Renditeobjekt zum Kauf in Berlin

KAPITALANLAGE IN STEGLITZ: HELLE ERDGESCHOSSWOHNUNG MIT GROSSER TERRASSE – Ende der 1920er erbautes Eckensemble der Bauhaus-Schule – 2 Aufgänge – gläserner Aufzug im Innenhof – insgesamt 21 Zwei- bis-Fünf-Zimmer-Wohnungen, davon derzeit 6 bereits verkauft – 2019 nach WEG aufgeteilt – 2004 DG-Ausbau zu 3 Wohnungen – sehr gepflegter Zustand – Wohnungen teilweise mit Kellerabteil Weitere […]

weiterelesen

Zurück zur Übersicht

Scroll Up